Häufig werde ich gefragt, ob man das Grundrecht der Freiheit des Gewissens laut Art. 4 GG als Abwehrrecht nutzen kann, um sich von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Ich möchte dies nicht aus juristischer Sicht beantworten, denn das „Recht“ bzw. „Rechtsnormen“, wie wir sie in der Gesellschaft verstehen und anwenden, sind aus meiner Sicht nur virtuelle Konstruktionen (bzw. Modelle) und haben keinen Anspruch auf Wahrhaftigkeit. Bei einer solchen Konstruktion geht es nicht darum, ob etwas gerecht oder human ist, ob es im Einklang mit der Natur oder dem Kosmos steht. Es hilft, das eigene Bewusstsein bestmöglich zu erweitern, um kreativ auszuloten, wie der individuell Betroffene mit seiner Gewissensfreiheit und der Rundfunkbeitragspflicht umgehen kann, damit keine unauflösbare Diskrepanz entsteht. Ich hoffe, dass Suchende hieraus einen Ideenansatz entnehmen können. Über jeden offenen, weiterführenden Impuls bin ich dankbar. Ich lerne jeden Tag dazu.
Jeder bestimmt selbst, wie er sich im Rahmen seiner persönlichen Entwicklung virtuellen äußeren Normen unterwirft und damit ggf. befürwortet, seine Freiheit einschränken zu lassen. Selbstverständlich wird das Individuum durch das familiäre Umfeld, die soziale Herkunft, die Gesellschaft u. a. geprägt. Ich weiß, dass viele Menschen einwenden werden, dass es Regeln in Form von Gesetzen geben muss. Mein Rat ist, sich intensiv mit der Geschichte der Justiz, der Entstehung von rechtlichen Regeln und Normen sowie unterschiedlichen Rechtskulturen auseinanderzusetzen. Im Zuge dessen könnte es klarer werden, dass es auf die Frage, was „Recht“ eigentlich ist, keine einfache Antwort gibt.
Für mich ist das Wort „Gewissen“ lediglich ein Versuch, diejenige Kraft zu beschreiben, die aus meinem inneren Herzen zu entspringen scheint und mir hilft, im Einklang mit meinem Bewusstsein und der wahrgenommenen Umwelt zu leben. Dieses Gewissen wird nicht im Rahmen irgendwelcher rechtlichen Vorgaben oder Gesetze geregelt. Es ist ausschließlich meine innere Instanz. Der Zugang zu diesem inneren Wissen oder der Intuition wird unseren Kindern in der Schule aus guten Gründen nicht vermittelt. Wie sollte sonst eine gesellschaftliche Konformität erreicht werden, die unsere staatliche Ordnung garantiert?
Ich selbst benutze das Wort „Gewissen“ bzw. den Begriff „Abwehrschutz“ gem. Art. 4 GG nur, weil diese einen gemeinsamen Nenner darstellen, um meine individuelle Betroffenheit gegenüber Juristen adäquat auszudrücken.
Darf man sich auf seine Grund- bzw. Menschenrechte berufen oder sollte man auf den Tag warten, an dem sich die gesellschaftliche Sichtweise auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk so um 180 Grad gedreht hat, dass dieser ohne eine Pflichtfinanzierung aller Bürger/-innen auskommt bzw. radikal reformiert wurde? Menschen können immer ihrem Gewissen folgen, und zwar unabhängig von rechtlichen oder befehlenden Regeln. Deutlich wird dies bei dem als klassisch geltenden Beispiel der Wehrpflicht. Wenn sich jemand vor dem Zweiten Weltkrieg der Wehrpflicht entgegensetzen wollte, war nur eine Desertion möglich, eine so genannte Fahnenflucht. Eine Gewissensentscheidung wurde ausgeschlossen und die Verweigerung strafrechtlich mit dem Tode bestraft. Jede Gewissenshandlung, die sich gegen eine staatliche Verordnung zur Wehr setzt, ist unter juristischen Gesichtspunkten extrem umstritten, weil es sich immer um einen individuellen Entschluss handelt, der geltende Rechtsnormen subjektiv außer Kraft setzt. Unabhängig davon, wie Platon, Sartre, Nietzsche, Voltaire, Kant, Hegel u. a. das Gewissen im staatlichen Rahmen philosophisch zu definieren versuchten, der Massengehorsam wird durch die Befolgung des eigenen Gewissens durchbrochen. Hält unsere moderne Gesellschaft dies aus?
Im Rahmen meines Befreiungsantrages, meines Widerspruchs und meiner Klage habe ich folgende Grundargumentation genutzt:
Zwar muss ich die psychologische Massenmanipulation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Rahmen der Meinungsvielfalt hinnehmen, nicht aber die Verpflichtung zu deren Finanzierung, da diese für mich nicht nur eine mentale Demütigung, sondern auch einen zielgerichteten Akt darstellt, der sich gegen meine individuelle Selbstbestimmung richtet.
Die Zahlung des Rundfunkbeitrags dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 RStV (Rundfunkstaatsvertrag) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV. Diese Vorgabe führt bei mir zu einem individuellen Gewissenskonflikt, den ich nachfolgend kurz erläutern möchte:
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk missbraucht mit Hilfe dritter Beteiligter seine monopolistische Stellung innerhalb der Medienstruktur in der Bundesrepublik Deutschland, damit u. a. eine gezielte und vollsynchronisierte Massenmanipulation erzeugt werden kann. Dies wird politisch akzeptiert bzw. nicht weiter hinterfragt. Zu dieser Einschätzung bin ich u. a. nach intensiver Recherche und Analyse des Informationsangebotes des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gekommen sowie durch – dies möchte ich insbesondere hervorheben – einen Zugang zu Dokumenten, die mir auch als Kopie vorliegen. Aus diesen Dokumenten geht der evidente Nachweis hervor, dass u. a. der öffentlich-rechtliche Rundfunk dazu missbraucht wird, eine gezielte einseitige Massenmanipulation auszuführen, und wer diesen Prozess im Hintergrund verantwortet bzw. steuert. Außerdem wird ersichtlich, welche Organisationen/Institutionen dieses Vorgehen aktiv unterstützen, welche Personen innerhalb des öffentlich-rechtlichen Rundfunks diesen Manipulationsvorgang bewusst mittragen bzw. tolerierend in Kauf nehmen und welche Ziele mit dieser Massenmanipulation erreicht werden sollen. Bisher ist im deutschsprachigen Raum zu diesem Themenkomplex, soweit mir bekannt, keine Veröffentlichung erfolgt.
Leider ist bisher kein Rundfunkrat seiner Aufsichtspflicht nachgekommen und hat diesen Sachverhalt, der einen Verstoß gegen den RÄStV (Rundfunkänderungsstaatsvertrag) §§ 10, 11 sowie gegen die Vorgaben der Programmaufträge und der Qualitätsrichtlinien der einzelnen öffentlich-rechtlichen Rundfunksender darstellt, nachverfolgt bzw. konsequenzauslösend geahndet. Da die von mir oben genannten Verstöße des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht justiziabel sind, aus meiner Sicht jedoch die politisch geschützte Daseinsberechtigung der Zwangsfinanzierung durch alle Personen, die im privaten Bereich eine Wohnung innehaben, grundsätzlich in Frage stellen, ist mein letztes Hilfsmittel die individuelle Abwehr. Diese erfolgt durch Verweigerung der Zuführung des Rundfunkangebotes des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und durch Verweigerung der Zahlung des Rundfunkbeitrags aus Gewissensgründen. Es ist demnach meine bewusste Gewissensentscheidung, keinen persönlichen Anteil zur Finanzierung dieses orchestrierten Manipulationsvorganges zu leisten. Damit habe ich den individuell gegebenen Notstand abgewehrt, der entstehen würde, wenn ich eine Entscheidung gegen mein Gewissen träfe. Ein aus meiner Sicht unabdingbarer, notwendiger Schritt, auch aus rundfunkgeschichtlicher Bewertung.
Ich habe entsprechend der mir bekannten gesetzlichen Vorgaben fristgerecht 1 Tag vor In-Kraft-Treten der neuen Gesetzgebung am 31.12.2012 durch Geltendmachung eines besonderen Härtefalls mit einem gesonderten formlosen Antrag die juristisch verantwortliche Person, Frau Dagmar Reim, der betroffenen Landesrundfunkanstalt rbb Rundfunk Berlin-Brandenburg darüber informiert. Dies entspricht 1:1 den Vorgaben des RBeitrStV § 4 Abs. 6 Satz 1. Laut dieser Regelung „hat“ (im früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag lautet es noch „kann“) die Rundfunkanstalt in einem solchen Fall zwingend denjenigen von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. In meinem Fall ist der rbb dieser gesetzlichen Vorgabe bisher nicht nachgekommen.
Sehr viele Menschen kontaktieren mich, weil sie sich in einer Notlage befinden, aber derzeit keine brauchbare Hilfe seitens des Beitragsservice, der zuständigen Landesrundfunkanstalt oder anderer öffentlicher Institutionen erfahren. Auch die Recherche im Internet bleibt für viele ergebnislos. Zudem ist der juristische Rat, zunächst unter Vorbehalt zu zahlen, für viele keine Option. Der hier veröffentlichte Text richtet sich ausschließlich an Menschen, die sich in einer Gewissensnot befänden, wenn sie der Rundfunkbeitragspflicht nachkommen würden, und auf der Suche nach einem Lösungsansatz bisher noch nicht fündig geworden sind.
Intendanten und Juristen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie den richterlichen Akteuren, die bislang über die Gründe einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu entscheiden haben, fehlt es noch an der Vorstellungskraft bzw. der Bewusstseinsebene, dass die aktuelle Rundfunkbeitragspflicht einen Gewissenskonflikt auslösen kann. Die Abwehr einer Gewissensnot in anderen Lebenssituationen ist hingegen gesellschaftlich opportun, wie z. B. bei der Kriegsdienstverweigerung. Die politischen und juristischen Akteure, die über die gesellschaftliche Deutungshoheit zu bestimmen haben, benötigen zuweilen Jahre oder Jahrzehnte, um sich einer neuen Sichtweise zu öffnen. Diesen Umstand solltest du berücksichtigen. Gehe nicht davon aus, dass jeder sofort deine Not versteht. Viel zu tief sind der öffentlich-rechtliche Rundfunk und dessen Struktur als systemrelevante Komponente zur Demokratieabsicherung in der Öffentlichkeit verankert. Dies führt häufig zu reflexartigen Abwehrreaktionen, steht jedoch nicht im Widerspruch zu deinem Gewissenskonflikt. Es benötigt viel Zeit, Kraft, Energie und Mut, den Massengehorsam hinter sich zu lassen und konsequent seiner inneren Instanz zu folgen. Abgesehen davon, dass du als vernunftbegabtes Wesen von Grund auf frei bist und dich keiner systembezogenen Gewalt unterwerfen musst, wird dir im Rahmen der juristischen Konstruktion u. a. mit Artikel 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland das menschliche Grundrecht gewährt, entsprechend deinem Gewissen zu handeln. Nutze dies und bringe es zum Ausdruck. Als mitmenschliche Geste ist es ratsam, den ebenfalls betroffenen Akteur (die Landesrundfunkanstalt) in Kenntnis zu setzen.
*Da es viele Ansätze zur Befreiung gibt, erhebt diese Veröffentlichung nicht den Anspruch auf „die wahre“ Befreiungsmöglichkeit. Sie gibt weder eine vorherrschende Meinung wieder, noch versteht sie sich als Rechtsberatung, sondern dient als Gedankenanstoß für Betroffene. Das Umsetzen der genannten Vorschläge kann zu unkalkulierbaren Risiken führen, die jedes vernunftbegabte Wesen selbst verantworten muss.
Das offizielle Formular für den Antrag auf Befreiung und Ermäßigung des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice sieht derzeit noch keine Befreiung aufgrund einer Gewissensnot vor. Die vorherrschende juristische Meinung geht davon aus, dass du trotz eines inneren Gewissenskonflikts rundfunkbeitragspflichtig bist. Dieser Umstand gilt auch für andere Grundrechteverletzungen. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder seine Grundrechteverletzung bzw. sein Abwehrrecht gegenüber staatlichen Eingriffen nicht geltend machen kann. Ein Weg, dies zu tun, ist, einen Befreiungsantrag direkt bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen. Die Basis einer Befreiung bildet der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV).
In § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV heißt es: „Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 (hier wird erläutert, welche typischen Befreiungsvoraussetzungen die Landesrundfunkanstalt auf Antrag akzeptiert) hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.“ In diesem Satz sind drei wichtige Komponenten enthalten:
a.) „besonderer Härtefall“
Die Deutungshoheit der öffentlich-rechtlichen Anstalt bestimmt die vorherrschende Meinung und interpretiert den „besonderen Härtefall“ in erster Linie im Zusammenhang sozialer Umstände. Das wird beim Lesen des gesamten § 4 Abs. 6 deutlich. Der Begriff „besonderer Härtefall“ ist juristisch jedoch nicht näher spezifiziert. Er ist damit, im Gegensatz zur Sichtweise der Rundfunkanstalt, nicht auf die genannten Umstände beschränkt und lässt eine freie Interpretation zu. Dies ermöglicht es, individuelle Sonderfälle zu berücksichtigen, die der Gesetzgeber im Rahmen seiner Ausarbeitung nicht bedacht hatte.
b.) „gesonderter Antrag“
Mit der Bezeichnung „gesonderter Antrag“ wird deutlich, warum im offiziellen Formular für den Antrag auf Befreiung und Ermäßigung des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice keine Grundrechtsverstöße geltend gemacht werden können. Sie kann nicht standardisiert erfolgen, sondern nur individuell. In § 4 Abs. 7 RBStV wird rudimentär geregelt, wie dieser Antrag zu stellen ist. Hier heißt es: „Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist vom Beitragsschuldner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen.“
c.) „hat die Landesrundfunkanstalt ... zu befreien“
Wenn die Formulierung „hat ... zu befreien“ ernst gemeint ist, wäre dies eine Art Novum. Denn hier wird der Rundfunkanstalt eine Pflicht auferlegt, die im Sinne des Betroffenen wäre. Dies kommt eher selten vor. Zwar gab es auch in der vorhergehenden Gesetzgebung, dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag, eine entsprechende Formulierung, jedoch in einer leicht abgewandelten Form. Dort hieß es: „Unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Abs. 1 kann die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.“ Früher konnte es die Rundfunkanstalt, jetzt muss sie es. Es gilt stets auf jedes einzelne Wort zu achten.
Der „gesonderte Antrag“ sollte per Einschreiben (Rückschein) versendet werden und könnte wie folgt aufgebaut sein:
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(Angaben zu deiner Absenderadresse)
Vorname, Familienname
Straße, Nummer
PLZ, Ort
(Angaben zu deiner zuständigen Landesrundfunkanstalt)
Volle juristische Bezeichnung der Anstalt
Persönlich z. Hd. Intendant(in) „Vorname“ und „Familienname“
Straße, Nummer
PLZ, Ort
Betreff: Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht laut RBStV § 4 Abs. 6 Satz 1 für das von Ihnen bezeichnete Beitragskonto XX XX XX XXX (Nummer des Beitragskontos)
Sehr geehrte(r) Herr/Frau Intendant(in) Name,
hiermit stelle ich einen „gesonderten Antrag“, dass ich aufgrund meines „besonderen Härtefalls“ von der Rundfunkbeitragspflicht kraft Ihrer Befugnisse als juristischer Vertreter der für mich zuständigen Landesrundfunkanstalt mit sofortiger Wirkung zu befreien bin. Dies entspricht den Vorgaben in RBStV § 4 Abs. 6 Satz 1.
Ich nutze diese Art der Befreiung, um meine innere Gewissensnot abzuwehren, die entstehen würde, wenn ich zur Finanzierung gemäß RBStV § 1 selbst beitrage. Damit löse ich den mir garantierten Schutz laut Grundgesetz Art. 4 Satz 1 ein.
(Optional ist folgender Hinweis hilfreich:)
Ich möchte Ihnen meine individuelle Betroffenheit und die bei mir bestehende innere Gewissensnot aufzeigen, auch wenn diese Erläuterungen für Sie keinen objektiven Bewertungsmaßstab darstellen.
(deine persönliche Erläuterung, so detailliert wie möglich)
Ich appelliere an Ihre Menschlichkeit, meinem Antrag stattzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
Dein Name
(Vorname und Familienname) und deine Unterschrift
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Auf diesen deinen gesonderten Antrag wird die Rundfunkanstalt voraussichtlich auf eine der drei folgenden Arten reagieren.
• Informelle Antwort (s. Näheres auch Schritt 3)
• Antwort per Bescheid (s. Näheres auch Schritt 4)
• Keine Antwort (dann jeden Schritt chronologisch befolgen)
Dieser Schritt ist nur notwendig, falls bisher eine automatische Einzugsermächtigung vorlag. Der Rundfunkbeitrag ist eine so genannte „Schickschuld“. Das bedeutet, dass du selbst dazu verpflichtet bist, die Ordnungsmäßigkeit deiner Beitragszahlung (Höhe, Fälligkeit, Voraussetzungen usw.) zu prüfen und zu verantworten. Es bedeutet auch, dass nur du selbst darüber bestimmen kannst, wie du mit deiner Zahlung umgehst. Falls eine Gewissensnot aufkommt, könnte es ein notwendiger Abwehrschritt sein, die automatische Zahlung per SEPA-Lastschriftmandat zu kündigen. Dies kannst du jederzeit bei dem Kreditinstitut machen, das dein Konto führt, von dem die Beiträge derzeit noch automatisch abgezogen werden. Frage bei deinem Kreditinstitut nach dem
Widerrufsformular eines SEPA-Lastschriftmandats.
Fülle dieses aus. Damit erfolgt zukünftig keine weitere automatische Abbuchung von deinem Konto durch den Beitragsservice.
Wunder sind nicht ausgeschlossen, aber hinsichtlich der Auslegung der rundfunkrechtlichen Rahmenbedingungen eher selten. Es könnte sein, dass dich die Landesrundfunkanstalt von der Rundfunkbeitragspflicht aufgrund deines gesonderten Antrags befreit. Dies erfolgt jedoch nicht durch ein „informelles Schreiben“, sondern durch einen „Bescheid“ (s. Schritt 4). Unter dem Punkt „informelles Schreiben“ ist dargestellt, wie der Beitragsservice (bzw. die Landesrundfunkanstalt) bestimmte Sachverhalte einschätzt bzw. deutet, ohne dass diese dort gemachten Aussagen rechtsverbindlich sind bzw. eine juristische Wirkung haben. Typische Betreffzeilen lauten:
„Ihr Schreiben vom xx.xx.xxxx“
„Rundfunkbeitrag“ oder
„Ihr Rundfunkbeitrag“
Du musst auf diese Schreiben nicht reagieren, sondern kannst sie lediglich zur Kenntnis nehmen. Entscheide selbst, ob du reagieren möchtest oder nicht. Solltest du nicht per „Bescheid“ befreit werden, dann erhältst du „informelle Schreiben“ zu deinem Beitragskonto, das der Beitragsservice verwaltet. Die Schreiben haben häufig die Bezeichnung:
„Zahlungserinnerung“ oder
„Zahlung der Rundfunkbeiträge“
Meist liegt diesen Schreiben ein Überweisungsträger bei und sie sind in ihrer Formulierung sehr nachdrücklich abgefasst. Auch hier gilt, dass es sich lediglich um „informelle Schreiben“ handelt. Es ist ratsam, den gesamten Schriftverkehr des Beitragsservice und der Landesrundfunkanstalt zu archivieren.
Auch wenn bei „Bescheiden“ häufig eine absichtliche optische Verwechslungsgefahr mit „informellen Schreiben“ besteht, so gibt es zwei wesentliche Erkennungsmerkmale.
a.) Es wird das Wort „Bescheid“ verwendet.
b.) Es wird eine „Rechtsbehelfsbelehrung“ mitgeteilt.
Sollten diese Merkmale auf den Schreiben eindeutig zu erkennen sein, dann handelt es sich um einen „Bescheid“. Eine rechtsverbindliche Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als auch die Ablehnung deines gesonderten Antrags sind nur als „Bescheid“ rechtsverbindlich. Auch rückständige Beitragsforderungen sind nur durch einen „Bescheid“ rechtsverbindlich.
Der „Bescheid“ muss formal durch die Landesrundfunkanstalt selbst erfolgen und nicht durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Denn nur die öffentlich-rechtliche Anstalt ist aus meiner Sicht ermächtigt, hoheitliche Akte zu erlassen. Dies wird u. a. durch den RBStV § 10 Abs. 5 Satz 1 deutlich, dort heißt es: „Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.“ Der in RBStV § 10 Abs. 7 genannte Sachverhalt „Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr“ oder die Formulierung in der „Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge“ in § 2 (Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten) gilt aus meiner Sicht nicht für die Übertragung hoheitlicher Aufgaben bzw. Rechte auf eine nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung, die durch eine Verwaltungsvereinbarung zustande kam. Bisher wurde dieser Sachverhalt höchstrichterlich nicht eindeutig unabhängig geklärt.
Aus den vorgenannten Gründen solltest du nicht irritiert sein, wenn dir bei einem Bescheid nicht die Rundfunkanstalt mit voller Firmierung bzw. Adressierung schreibt, so wie dies z. B. ansonsten der/die Intendant/-in bei seinem/ihrem Schriftverkehr macht, sondern eine Mischform verwendet wird, in der in den meisten Fällen vorrangig der Beitragsservice mit allen Kontaktinformationen als Absender genannt wird. Solltest du juristisch sehr versiert sein, kannst du diese absichtliche Täuschung auch als Abwehrgrund zur Nichtigkeit des Bescheides nutzen.
Vorrangig geht es jedoch um die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bei einem Gewissenskonflikt. Der Bescheid kann unterschiedliche Betreffzeilen haben, z. B.:
„Bescheid über die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht“
„Gebühren-/Beitragsbescheid“
„Beitragsbescheid“
„Festsetzungsbescheid“
Im Falle einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sind alle fortfolgenden Schritte nicht relevant. Im Falle einer Nichtbefreiung solltest du der Anweisung in der Rechtsbehelfsbelehrung folgen (s. Schritt 5).
Da die öffentlich-rechtliche Anstalt (also die Landesrundfunkanstalt), nicht der Beitragsservice, über hoheitliche Befugnisse verfügt, ist der Widerspruch in der genannten Frist (innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchs) an den/die Intendanten/Intendantin der zuständigen Landesrundfunkanstalt per Einschreiben (Rückschein) zu senden und könnte wie folgt aufgebaut sein:
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(Angaben zu deiner Absenderadresse)
Vorname, Familienname
Straße, Nummer
PLZ, Ort
(Angaben zu deiner zuständigen Landesrundfunkanstalt)
Volle juristische Bezeichnung der Anstalt
Persönlich z. Hd. Intendant(in) „Vorname“ und „Familienname“
Straße, Nummer
PLZ, Ort
Betreff: Widerspruch gegen den Bescheid vom xx.xx.xxxx, eingegangen am xx.xx.xxxx, für das von Ihnen bezeichnete Beitragskonto XX XX XX XXX (Nummer der Beitragskontos)
Sehr geehrte(r) Herr/Frau Intendant(in) Name,
hiermit übertrage ich Ihnen fristgerecht meinen Widerspruch gegen den oben genannten Bescheid. Leider sind Sie bisher nicht Ihrer Pflicht als Intendant/-in nachgekommen, mich aufgrund eines „besonderen Härtefalls“ von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, obwohl eine Geltendmachung meinerseits durch einen entsprechenden „gesonderten Antrag“ an Sie am xx.xx.xxxx ordnungsgemäß erfolgte. Ich bitte Sie deshalb noch einmal nachdrücklich, mich umgehend von der Rundfunkbeitragspflicht zum Zeitpunkt meines Antrages zu befreien.
Sollten Sie irrtümlicherweise davon ausgehen, dass mein Antrag nicht zu einer Befreiung meiner Person von der Rundfunkbeitragspflicht führt bzw. durch Ihre Festhaltung an der Beitragspflicht durch meine Person der Schutzbereich meiner Gewissensfreiheit nicht verletzt wird, obwohl hierdurch eine Gewissensnot entsteht und mir ein garantierter Schutz laut Grundgesetz Art. 4 Satz 1 zu gewährleisten ist, fordere ich Sie hiermit auf, dies Ihrerseits juristisch ausführlich, insbesondere die demokratisch legimitierte hoheitliche Befugnis zur Einschränkung von Grundrechten, die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland dem Einzelnen gewährleistet werden (mit allen Gesetzesquellen-Angaben bzw. höchstrichterlichen Urteilen in gleichartigen Fällen), und für einen Nicht-Juristen in verständlicher Weise durch einen Widerspruchsbescheid ordnungsgemäß zu erläutern.
Ich appelliere weiterhin an Ihre Menschlichkeit, meinen Befreiungsantrag umgehend in Kraft treten zu lassen. Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Dein Name
(Vorname und Familienname) und deine Unterschrift
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Bei deinem Widerspruch kannst du auf den Aspekt der Abwehr einer drohenden Vollstreckung verzichten. Nähere Ausführungen dazu findest du bei Schritt 7 (s. dort die Fragestellung „Muss ich neben meiner Klage auch die drohende Vollstreckung abwehren?“).
Normalerweise erfolgt eine Reaktion der Landesrundfunkanstalt auf den Widerspruch innerhalb von max. 3 Monaten. Sollte es länger dauern, hast du das Recht, diesen Widerspruchsbescheid einzufordern. Die Einforderung kannst du durch das Rechtsmittel der so genannten „Untätigkeitsklage“ erreichen, die bei deinem zuständigen Verwaltungsgericht zu stellen ist. Da ich davon ausgehe, dass dies nicht notwendig sein wird, wenn du die bisher beschriebenen Schritte umgesetzt hast, gehe ich hierauf nicht näher ein. Solltest du es trotzdem vorhaben, kannst du mich gern dazu befragen, welche Schritte zu gehen sind.
Auf deinen Widerspruch erfolgt entweder eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht durch einen entsprechenden Bescheid oder du erhältst einen Widerspruchsbescheid, der durch zwei wesentliche Merkmale zu erkennen ist:
a.) Es wird das Wort „Widerspruchsbescheid“ verwendet.
b.) Es wird eine „Rechtsbehelfsbelehrung“ mitgeteilt.
Sollten diese Merkmale eindeutig auf den Schreiben zu erkennen sein, dann ist bei einer bisher noch nicht erfolgten Rundfunkbeitragsbefreiung durch die zuständige Landesrundfunkanstalt der Anweisung in der Rechtsbehelfsbelehrung zu folgen (s. Schritt 7). Lies dir in Ruhe den Widerspruchsbescheid durch. In ihm sollte juristisch ausführlich erklärt werden, warum die Landesrundfunkanstalt deinem Befreiungsantrag weiterhin nicht stattgibt und warum an der Rundfunkbeitragspflicht durch deine Person festgehalten wird. Idealerweise wird im Detail der Sachverhalt Gewissensfreiheit vs. Rundfunkbeitragspflicht erläutert und begründet, warum die Finanzierung des öffentlichen Rundfunks deine Grundrechte nicht einschränkt. Die völlig divergente Interpretation des Sachverhalts seitens die Rundfunkanstalt ist eine normale reflexartige Abwehrreaktion, die historisch und systembezogen verständlich ist. Die Rundfunkanstalt hat als öffentlich-rechtliche Anstalt selbstverständlich das Recht, den Sachverhalt so zu deuten. Es gilt nun per Klageverfahren zu klären, zu welcher Interpretation ein Gericht bzw. ein Richter kommt. Dazu muss der nächste Schritt 7, die Klage, erfolgen.
Wichtig: Lasse dich nicht durch „informelle Schreiben“ irritieren. Häufig versendet die Landesrundfunkanstalt trotz deines Widerspruchs weiterhin „Zahlungsaufforderungen“. In Einzelfällen reagiert die Landesrundfunkanstalt nicht mit einem Widerspruchsbescheid, sondern mit einem erneuten Bescheid. Gegen diesen ist wieder (der Einfachheit halber mit dem gleichen Wortlaut) ein Widerspruch zu erheben (s. Schritt 6).
Wo muss ich meine Klage einreichen?
Die Antwort ist einfach. Auf dem Widerspruchsbescheid wird in der Rechtsbehelfsbelehrung die genaue Adresse angegeben, unter der eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid einzureichen ist. Es handelt sich dabei um das zuständige Verwaltungsgericht. Dieses Gericht wird benannt, da es sich aus Sicht der Rundfunkanstalt um einen verwaltungsrechtlich strittigen Aspekt handelt. Auch wenn du als Kläger der Meinung bist, dass es sich um verfassungsrechtliche Aspekte handelt, die laut Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) § 40 Satz 1 (der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind) nicht durch ein Verwaltungsgericht behandelt werden, solltest du der Instanz-Vorgabe in der Rechtsbehelfsbelehrung folgen. Das Bundesverfassungsgericht hat explizit im Kontext der neuen Rundfunkbeitragsregelung in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 1 BvR 2550/12 erklärt, dass gegenüber einem Beschwerdeführer die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen in zumutbarer Weise in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden müssen. Solltest du ein versierter juristischer Profi auf dem Gebiet des Verfassungsrechts sein, dann wirst du diesen Passus wahrscheinlich nicht lesen, sondern genau wissen, wie eine Verfassungsbeschwerde so zu formulieren ist, dass sie vom Bundesverfassungsgericht angenommen wird.
Bis wann muss ich meine Klage erheben?
Auch diese Antwort ist einfach. Die entsprechende Angabe wird auf dem Widerspruchsbescheid in der Rechtsbehelfsbelehrung gemacht (innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids). Jedem, der Bedenken hat, dass der Zeitraum zu kurz sein könnte, um seine Klagebegründung zu formulieren, sei folgender Tipp gegeben. Die Klage muss fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingehen, die ausführliche Klagebegründung kann jedoch nachgereicht werden, nur muss dies als Hinweis bei der Klageeinreichung entsprechend formuliert sein.
Benötige ich einen Anwalt?
Nein, in der 1. Instanz vor dem Verwaltungsgericht besteht kein Anwaltszwang (s. auch VwGO § 67). Dies ändert sich jedoch mit der nächsten Instanz bzw. bei anderen Gerichten. Dort besteht Anwaltszwang. Den Umgang mit dieser Besonderheit sollte jeder für sich prüfen. Ein juristischer Profi weiß genau, wie die einzelnen Instanzen ablaufen und wie Klage-Formulierungen zu erfolgen haben. Andererseits ist es eine einmalige Chance, sein Anliegen persönlich vorzutragen, ohne Anwalt und auch ohne die Kenntnis sämtlicher juristischer Details. Aus meiner Sicht ist es undenkbar, dass ein Betroffener seinen Sachverhalt nicht selbst darstellen kann, zumal bei einem Gewissenskonflikt, der nur sein eigenes Innere betrifft.
Wie lange dauert es, bis meine Klage verhandelt wird?
Hier gibt es keinen Richtwert. Ich kenne Fälle, die innerhalb weniger Monate verhandelt wurden, aber auch andere, wie z. B. meinen eigenen Fall, bei dem es über 1,5 Jahre dauerte, bis es zu einer mündlichen Verhandlung kam.
Wie hoch sind meine Verfahrenskosten?
Zum einen entstehen Kosten durch das Verwaltungsgericht. Die Berechnung dieser Kosten erfolgt auf der Höhe des Streitwertes. Näheres hierzu findest du im so genannten Gerichtskostengesetz bzw. in der Kostenordnung. Normalerweise liegt dieser Wert bei ca. 105 Euro. Höhere Kosten sind jedoch möglich. Du kannst den Wert in Erfahrung bringen, indem du dich direkt bei der Kosteneinziehungsstelle deines Verwaltungsgerichts erkundigst. Zum anderen können optional Kosten für einen juristischen Beistand entstehen. Dies geschieht jedoch nur, wenn du es möchtest. Die Spannbreite der eventuellen Kosten ist sehr weit. Der untere Bereich liegt bei ca. 200 Euro, nach oben ist es offen. Ob eine Rechtsversicherung deine Klagekosten übernimmt, wäre im Vorfeld zu klären (aus meiner Erfahrung ist dies eher unwahrscheinlich).
Muss ich neben meiner Klage auch die drohende Vollstreckung abwehren?
Nein, denn es handelt sich beim Rundfunkbeitrag nach meiner Interpretation um eine hoheitliche Abgabe, die der Rundfunkanstalt zusteht, damit sie ungehindert ihren Aufgaben nachkommen kann. Damit hast du als Schuldner kein offizielles Abwehrrecht (siehe auch VwGO § 80 Abs. Satz 2 „Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten“). Ich sage immer, der König weiß, wie er zu seinem Geld kommt. Es spielt keine Rolle, ob man es gerecht findet oder nicht. Trotzdem sollte erwähnt werden, dass die Rundfunkanstalten hier nach meiner Erfahrung sehr gnädig sind und auf die Vollstreckung während des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens fast immer verzichten. Solltest du trotzdem den § 80 VwGO in deine Klage einbeziehen, dann wird das Gericht dies als gesonderten Klagepunkt geltend machen, der eine eigene Verwaltungsverfahrensnummer erhält und zusätzliche Kosten verursacht.
Wie muss eine Klage formuliert sein?
Deine Klageschrift muss einige Angaben enthalten, damit sie ihre Funktion erfüllen kann, Näheres findest du in § 82 VwGO. Grundsätzlich sollten die Bezeichnung des Klägers, die Bezeichnung des Beklagten, die Bezeichnung des Klagebegehrens und die eigenhändige Unterschrift enthalten sein. Du musst kein juristischer Profi sein, um die richtige Antragsformulierung zu wählen, denn das Gericht wird die in der Klageschrift gemachten Anträge so auslegen, wie sie vom Kläger gemeint sind, selbst wenn diese nicht korrekt formuliert sind (§ 88 VwGO). Die Klage sollte per Einschreiben (Rückschein) versendet oder direkt in der Poststelle des Verwaltungsgerichts abgegeben werden (den Eingang kann man sich dort direkt bestätigen lassen). Die Klage sollte einem gewissen dramaturgischen Aufbau folgen und könnte wie folgt aussehen:
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(Angaben zu deiner Absenderadresse)
Vorname, Familienname
Straße, Nummer
PLZ, Ort
(Angaben zu deinem zuständigen Verwaltungsgericht)
Bezeichnung des Verwaltungsgerichts
Straße, Nummer
PLZ, Ort
Klage gegen den Widerspruchsbescheid des {Name der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalt} vom xx.xx.xxxxx, postalisch eingegangen am xx.xx.xxxxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich, (dein Vorname und Familienname), Klage gegen den oben genannten Widerspruchsbescheid und beantrage:
1. den Widerspruchsbescheids des Beklagten vom xx.xx.xxxx mit der von der Landesrundfunkanstalt vergebenen Beitragskontonummer xxx xxx xxx aufzuheben,
2. den Beklagten zu verpflichten, den Kläger entsprechend dem gesonderten Antrag zur Befreiung in einem besonderen Härtefall vom xx.xx.xxxx laut RBStV § 4 Abs. 6 Satz 1 zum Zeitpunkt der Antragstellung von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien bzw. dem Kläger eine äquivalente Befreiungsmöglichkeit einzuräumen, damit die beim Kläger entstandene innere Gewissensnot abgewehrt werden kann und der garantierte Schutz laut Grundgesetz Art. 4 Satz 1 für den Kläger wiederhergestellt wird,
3. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Auch wenn eine Gewissensentscheidung nicht nach objektiven Kriterien einzugrenzen ist, da eine messbare Einheitsbewertung nicht gegeben ist, möchte ich Ihnen gern meine individuelle Betroffenheit und die bei mir derzeit bestehende innere Gewissensnot erläutern.
(deine persönliche Erläuterung, so detailliert wie möglich)
Mit freundlichen Grüßen
Dein Name
(Vorname und Familienname) und deine Unterschrift
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Welche Anlagen soll ich meiner Klage beifügen?
Grundsätzliche solltest du jedes Dokument, vom dem du ausgehst, dass es relevant sein könnte, mit übergeben. Dazu gehören auf jeden Fall:
• Dein Befreiungsantrag
• Der Bescheid der Rundfunkanstalt
• Dein Widerspruch
• Der Widerspruchsbescheid der Rundfunkanstalt
• Gutachten, Dokumente bzw. Urteile, die deine Klageaspekte unterstützen
Noch ein Tipp. Die Klageunterlagen solltest du in 3-facher Ausfertigung erstellen. Zwei Ausfertigungen benötigt das Gericht, und zwar einmal für sich selbst sowie einmal zur Übergabe an den Beklagten. Selbstverständlich solltest auch du eine vollumfängliche Version haben.
Kurz nachdem du deine Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht hast, erhältst du von dort Post. Das Verwaltungsgericht teilt dir mit, dass deine Klage eingegangen ist und ein Aktenzeichen erhalten hat, zudem wird der entsprechende Streitwert definiert. Auf dessen Basis werden die Verfahrenskosten berechnet. (Siehe weitere Informationen dazu auch unter Schritt 7 „Wie hoch sind meine Verfahrenskosten?“.) Erst wenn du die Verfahrenskosten bezahlt hast, wird dein Fall weiter bearbeitet. Ob du anspruchsberechtigt bist, eine Prozesskostenhilfe zu erhalten, kannst du direkt beim Verwaltungsgericht klären.
Bevor dein Fall verhandelt wird, vergeht höchstwahrscheinlich viel Zeit. Trotzdem kann es sein, dass du Post vom Verwaltungsgericht erhältst. Es werden typischerweise folgende Fragen gestellt, die manchmal auch zeitgleich eine Festlegung des Gerichts sind:
Mitteilung, ob eine Entscheidung ohne mündlicher Verhandlung erfolgen soll:
Generell geht es immer um Prozess-Effizienz. Deshalb versucht das Gericht die anliegenden Fälle entsprechend schnell abzuarbeiten. Es ist viel einfacher, vom Schreibtisch aus zu entscheiden, als eine Gerichtsverhandlung zu führen und sich die persönlichen Argumentationen anzuhören. Meine persönliche Sicht auf diesen Sachverhalt ist, dass der Richter bei einem Gewissenskonflikt den Menschen hinter der Klage besser kennenlernen sollte. Stehe also zu deiner Not und erläutere sie in der mündlichen Verhandlung, das ist dein Recht. Mache dies geltend, vor allem, wenn es explizit durch das Gericht angefragt wird.
Mitteilung zur Übertragung der Entscheidung auf einen Einzelrichter:
Das Gericht legt meistens selbst fest, ob ein Einzelrichter oder die Kammer über deinen Fall entscheidet. Generell finde ich es besser, wenn eine Kammer (also mehrere Menschen) über einen Fall entscheidet. Falls das Gericht die Einzelrichter-Entscheidung trifft, hast du leider keine wirklichen Abwehrrechte. Deshalb wird dieser Kontext meistens so in den Schreiben dargestellt, dass sich das Gericht auf der Basis deines Falles dazu entschieden hat. Näheres hierzu ist in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) § 6 definiert.
Mitteilung, ob man noch an der Klage festhalten möchte:
Falls das Gericht selbst der Ansicht ist, dass es bzw. eine höhere Instanz bereits zu vergleichbaren Fällen ein Urteil gesprochen hat, dann wirst du ein entsprechendes Schreiben erhalten. Zusätzlich wird dir das zitierte Urteil übertragen. Das ist wichtig, denn so kannst du genau prüfen, ob die vom Gericht gemachte Behauptung auch mit deiner Interpretation übereinstimmt. Falls seitens des Bundesverfassungsgerichts in einem wirklich identischen Fall ein Urteil oder eine begründete Nichtannahme vorliegt, ist es sinnvoll, seine Klage zurückzuziehen. Derzeit gibt es jedoch keine solche Entscheidungen und es wird voraussichtlich noch mindestens 1 bis 2 Jahre dauern, bis diese vorliegen. Auch wäre es möglich, bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu gehen. Bleibe also dran, wenn es deine Kraft und Energie zulassen.
Mitteilung, ob das Verfahren auszusetzen ist:
Laut § 94 VwGO gibt es die Möglichkeit, ein Verfahren auszusetzen, wenn auf höherrangige Entscheidungen in gleichartigen Fällen gewartet wird. Wenn man diesem Sachverhalt zustimmt, wird die Klage ruhend gestellt und erst wieder verhandelt, wenn eine entsprechende Entscheidung vorliegt. Wenn du es nicht eilig hast, kannst du diese Option nutzen. Diesen Sachverhalt kannst du auch direkt als Antrag in deiner Klage formulieren.
Zur mündlichen Verhandlung wirst du schriftlich durch eine Zustellurkunde eingeladen. Den genannten Termin solltest du wahrnehmen, denn solche Termine können auch ohne die Anwesenheit des Klägers verhandelt werden. Der Ablauf einer mündlichen Verhandlung ist fast immer identisch. Du musst pünktlich beim Verwaltungsgericht erscheinen, deine sämtlichen Klageunterlagen und ein Ausweisdokument zur Identifikation deiner Person dabeihaben. Versuche so innerlich befreit wie möglich an die Verhandlung heranzugehen. Es geht nicht darum, dass du gegen etwas bist oder die anderen im Unrecht sind. Du hast einfach einen bestimmten Bewusstseinszustand, den die anderen Betroffenen nicht haben. Das Prozedere der Verhandlung gestaltet sich wie folgt: Der Richter eröffnet die Verhandlung, er oder der Berichterstatter führt in die wesentlichen Inhalte der Akte (deines Falls) ein. Danach haben beide Parteien (Kläger und Beklagter) die Möglichkeit, sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Überlege dir also genau, ob du Ergänzungen zu deiner Klage vortragen oder diese spezifizieren möchtest. Das Gericht möchte lediglich formal klären, ob bislang verwaltungsrechtlich alles korrekt abgelaufen ist. Wurde der Bescheid der Rundfunkanstalt korrekt und in der richtigen Art und Weise erlassen? Deine Aufgabe ist es nachzuweisen, dass etwas juristisch nicht korrekt war bzw. ist. Den Richter interessiert nicht, ob du Rundfunk empfängst, die Angebote des Rundfunk befürwortest oder nicht, denn laut rundfunkrechtlicher Vorgaben hast du als Innehabender einer Wohnung den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren. Es interessiert das Gericht auch nicht, ob der Rundfunk manipuliert, suggeriert, einseitig berichtet, Propaganda betreibt oder Lügen verbreitet, denn der Rundfunk genießt die „Rundfunkfreiheit“ und ein Verstoß gegen den Rundfunkstaatsvertrag §§ 10 und 11 hat keine justiziablen Auswirkungen. Wisse dies und vieles mehr, damit du sicher argumentieren kannst. Stelle, wenn notwendig, weitere Anträge, falls du zu deiner ursprünglichen schriftlich eingereichten Klage weitere Aspekte ergänzen möchtest. Auch der Beklagte wird sich mit hoher Wahrscheinlichkeit äußern, nach meiner Erfahrung aber eher sehr zurückhaltend. Er geht davon aus, dass von seiner Seite aus alles rechtens ist, und stellt meist nur den Antrag, deine Klage abzuweisen. Der Richter nimmt alles auf, verkündet, wann das Urteil vorliegen wird, und schließt die Verhandlung. Die Veranstaltung dauert je nach Klageumfang zwischen 10 Minuten bis zu 1 Stunde.
Wie immer bei einem Urteil durch ein Gericht, sind zwei Möglichkeiten geben. Entweder wurde zugunsten des Klägers oder zugunsten des Beklagten entschieden. Sei, sollte Letzteres der Fall sein, nicht enttäuscht, denn die Abweisung einer Klage in einem derartigen Kontext ist in der 1. Instanz üblich. Es wird voraussichtlich noch einige Zeit dauern, bis sich hier ein gesellschaftlicher Bewusstseinswandel einstellt. Lies das Urteil in Ruhe. Versuche jeden einzelnen Aspekt im Detail zu verstehen. Lasse dich nicht durch die juristische Sprache abschrecken. Sollten in deinem Urteil Referenzen zu anderen Urteilsentscheidungen verwendet werden, recherchiere das entsprechende Urteil und lies die dort gemachte ausführliche Begründung. Dies ist notwendig, damit du nachvollziehen kannst, ob die genannten Referenzen einen relevanten Bezug zu deinen Klageaspekten haben. Prüfe, welche Rechtsmittel im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung dir gegeben werden.
Manche Menschen sind nach einem abweisenden Urteil niedergeschlagen. Das sollte nicht für dich gelten. Denn du verstehst, dass ein Urteil im Namen des Volkes nichts mit Gerechtigkeit zu tun hat, sondern ausschließlich eine Interpretation einer gerichtlichen Instanz ist, die innerhalb der Gesellschaft Deutungshoheit besitzt. Das ist alles. Sei deshalb stolz auf dich, so weit gegangen zu sein, so viele Erfahrungen gesammelt zu haben. Es führt zu innerer Stärke und zu einem neuen Bewusstseinslevel, die Welt zu interpretieren. Du kannst jetzt selbst entscheiden, wie du weitermachen möchtest. Du kannst z. B. durch alle gerichtlichen Instanzen gehen, bis zum Bundesverfassungsgericht oder sogar bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Wichtig ist in diesem Zusammenhang nur, dass du für die nächsten Schritte einen Anwalt benötigst und meine Ideen oder Vorschläge dann keine Rolle mehr spielen. Dieser Anwalt sollte auf Menschen-/Grund-/Verfassungsrechte spezialisiert sein und deinen Fall innerlich mittragen. Solch ein Anwalt ist sehr schwer zu finden, aber Energien bedingen sich und damit kannst du auch diese Hürde meistern. Wenn der weitere Klageweg keine Alternative für dich darstellen sollte, hast du unzählige weitere Möglichkeiten, deiner Gewissensnot Ausdruck zu verleihen. Das Tolle ist, dass das menschliche Wesen in seiner Kreativität unbegrenzt ist. Wenn du dies verstehst und verinnerlichen kannst, gibt es keine künstlich geschaffenen Barrieren mehr. Bleibe stark, mutig, im Einklang mit dir und dem Kosmos und du wirst innerlich wachsen in einer Art und Weise, wie du es dir im Moment vielleicht noch nicht vorstellen kannst. Ich hoffe, dass dieser Text dir dabei hilft, deinen Weg zu finden, wie du mit deiner Gewissensnot im Kontext der Rundfunkbeitragspflicht umgehen kannst.
Falls du mich auch bei meinem Vorgehen unterstützen möchtest, würde ich mich freuen.
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